Am 25. Mai 2018 ist die europäische Datenschutz-Grundverordnung (kurz: DSGVO) endgültig in Kraft getreten. Sie sorgt für einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und gleichzeitig für deren Schutz. Die DSGVO betrifft vor allem die Akteure des E-Commerce, denn sie hat Einfluss auf das Vorgehen beim E-Mail-Marketing, Website-Analysen mit Google Analytics, Werbe-Cookies und vieles mehr.
Die DSGVO basiert auf bestehenden Datenschutzgesetzen und überträgt diese auf das digitale Zeitalter. Vor dem Inkrafttreten wurde die werbliche Nutzung von persönlichen Daten durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt, die durch die DSGVO ersetzt wurden.
Die DSGVO soll ein EU-weites einheitliches Regelwerk mit nationalem Interpretations- und Auslegungsspielraum darstellen, das personenbezogene Daten schützen und den Umgang mit diesen vereinheitlichen soll. Es sind nicht nur alle Unternehmen mit Sitz in der EU betroffen, sondern auch Unternehmen aus anderen Ländern, insofern sie Daten von EU-Bürgern verarbeiten oder eine Niederlassung in der EU haben. Nach Art. 4 I der DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Es ist also entscheidend, ob anhand der erhobenen Daten ein Personenbezug hergestellt werden kann oder nicht. Personenbezogene Daten sind zum Beispiel:
Unternehmen erwarten nun erhöhte Dokumentationspflichten. Sie müssen in der Lage sein, die Rechtmäßigkeit ihrer Datenverarbeitungs-Tätigkeiten jederzeit nachzuweisen. So muss in einem sogenannten Verfahrensverzeichnis jederzeit nachvollziehbar dokumentiert sein, an welchem Datum und zu welcher Uhrzeit welche Daten erhoben wurden. Dieses Verzeichnis ist nicht öffentlich, muss aber auf Verlangen der Datenschutzbehörden vorgelegt werden.
Geschieht dies nicht oder fehlen wichtige Belege, drohen saftige Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zusätzlich sind bestimmte Unternehmen dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu stellen, dieser kann ein interner Mitarbeiter des Unternehmens sein oder ein speziell dafür engagierter Rechtsanwalt. Um zu prüfen, ob eine Website oder ein Webshop DSGVO-konform ist, gibt es einige Hilfsangebote.
Besonders das Vorgehen beim E-Mail-Marketing musste seit der DSGVO überdacht werden, denn es muss die eindeutige Aufzeichnung der Zustimmung des Kunden vorliegen, die man am einfachsten und rechtssicher durch das Double-Opt-in-Verfahren erlangt. Ist dies (vor allem bei bereits bestehenden Mailinglisten) nicht der Fall, so ist das Unternehmen verpflichtet, eine neue und ausdrückliche Erlaubnis vom Kunden einzuholen, bevor weiterhin Marketing-Kampagnen per E-Mail versendet werden dürfen, was zum Schrumpfen vieler Datenbanken besonders in kleineren Unternehmen führt.
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