Satzung

Neufassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. Oktober 2021

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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt folgenden Namen: “D64 – Zentrum für digitalen Fortschritt”.
  2. Der Verein (nachfolgend „D64“ genannt) führt den Namenszusatz “e.V.” und hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die substanzielle Unterstützung der öffentlichen Debatte um die gesellschaftliche Veränderung durch das Internet, insbesondere im Hinblick auf die politische Entwicklung der Demokratie in Deutschland. Die Digitalisierung der Welt und die Veränderungen durch das Internet werden in naher Zukunft die Rahmenbedingungen für demokratische Willensbildungsprozesse signifikant verändern.
  2. Vor diesem Hintergrund muss die öffentliche Diskussion um die gesellschafts- und demokratieverändernde Wirkung des Internets mit sehr viel mehr Nachdruck geführt werden als dies aktuell der Fall ist. D64 tritt ein für eine höhere Wahrnehmung netzpolitischer Themen in informierter Öffentlichkeit und Gesellschaft und ist hierfür insbesondere durch die Förderung der Volksbildung und der Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf den Gebieten der Informatik, Kommunikationswissenschaften sowie Demokratie und Gesellschaftsforschung aktiv.
  3. Der Vereinszweck wird vor allem verwirklicht durch:
    1. Durchführung und Förderung von volks- und meinungsbildenden Vortragsveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Podiumsdiskussionen und Gesprächsrunden zu relevanten netzpolitischen Fragen und gesellschaftlichen Auswirkungen.
    2. Organisation und Mitwirkung an sonstigen Veranstaltungen, Tagungen, Workshops und Gesprächsrunden, die die Debatte über die gesellschafts- und demokratieverändernde Wirkung des Internets fördern.
    3. Förderung wissenschaftlicher Erforschung gesellschaftlicher Entwicklungen in Form eigener Studien, Untersuchungen, Thesen und anderer geeigneter Mittel sowie durch die Organisation von Studiengruppen zu netzpolitischen und gesellschaftlichen Themen und zeitnahe Bereitstellung/Veröffentlichung der Ergebnisse zur Förderung der öffentlichen Diskussion.
    4. Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien, insbesondere durch Veröffentlichungen im Internet (eigene Website, Blogs, soziale Netzwerke), Durchführung von Informationskampagnen zur Förderung der öffentlichen Debatte.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person sowie jede Personenvereinigung, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden. Darüber hinaus kann eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht für natürliche und juristische Personen beantragt werden. Der Beitritt zum Verein ist in Textform zu erklären. Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angaben von Gründen ablehnen. Gegen eine Ablehnung kann die ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist in Textform gegenüber dem Vorstand abzugeben.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals möglich. Mitgliedsbeiträge, die im Voraus für Zeiträume gezahlt wurden, die nach dem Ende der Mitgliedschaft liegen, werden im Falle einer fristgerechten Austrittserklärung und auf Aufforderung des Mitglieds zurückerstattet.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist insbesondere möglich, wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  4. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Der Ausschluss aufgrund nicht geleisteter Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung geregelt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder wirken durch die Mitgliederversammlung und durch ihre Mitarbeit an der Willensbildung des Vereins mit. Sie zahlen monatliche Beiträge zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Nichtmitglieder können den Verein durch Spenden und Mitarbeit fördern.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • die Arbeitsgemeinschaften,
  • der Vorstand und
  • der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder in Textform unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail oder Brief unter der beim Vorstand hinterlegten Adresse durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung wird vorab mindestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung den Mitgliedern per E-Mail mitgeteilt. Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vorher beim Vorstand in Textform eingehen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung und Änderungsanträge, die auch noch während der Mitgliederversammlung gestellt werden können.
  4. Anträge, die nicht mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind (Initiativanträge), werden behandelt, wenn sie von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Sie können auch noch während einer Mitgliederversammlung gestellt werden.
  5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches zum einen von dem/der Schriftführer/in und zum anderen von dem/der Vorsitzenden oder von dem/der stellvertretenden Vorsitzende/n unterzeichnet wird.
  7. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel als Mitgliederversammlung vor Ort (Präsenzversammlung) statt. Der Vorstand kann die Versammlung ohne Präsenzmöglichkeit einberufen, wenn die Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (virtuelle Versammlung). Die Einberufung zur virtuellen Versammlung ist zu begründen. Die Möglichkeit der Bild- und Tonübertragung der Versammlung ist sicherzustellen.
  8. Eine virtuelle Teilnahme an einer Präsenzversammlung ist grundsätzlich möglich (hybride Versammlung). Die Teilnahme an geheimen Abstimmungen oder Wahlen ist in diesem Fall den Anwesenden vor Ort vorbehalten, sofern diese mindestens die Hälfte der an der Mitgliederversammlung Teilnehmenden ausmachen.
  9. Alles nähere bestimmt der Vorstand durch eine Versammlungsordnung. In dieser kann näheres zur Durchführung von Versammlungen in virtueller und hybrider Form bestimmt werden, einschließlich Bestimmungen zur Technik.

§ 8 Die Arbeitsgemeinschaften (AGs)

  1. Soweit es nicht vom Vorstand anders bestimmt wird, organisiert sich die inhaltliche Arbeit des Vereins in Arbeitsgemeinschaften seiner Mitglieder (AGs). Die AGs erarbeiten unter anderem Positionspapiere, organisieren Veranstaltungen und beteiligen sich an politischen Konsultationsprozessen.
  2. Jedes ordentliche Vereinsmitglied kann Mitglied jeder AG werden.
  3. AGs werdenn durch Vereinsmitglieder im Einvernehmen mit dem Vorstand gegründet. Sie werden geleitet von den AG-Koordinator:innen.
  4. Die AG-Koordinator:innen koordinieren die inhaltliche Arbeit der AG und sind persönliche Ansprechpartner:innen für alle AG-Mitglieder bzw. -Interessierte. Sie stimmen sich mit dem Vorstand und anderen AGs ab. Im Einvernehmen mit dem Vorstand können die AG-Koordinator:innen den Verein inhaltlich nach außen vertreten.
  5. Jede AG organisiert einmal pro Kalenderjahr eine Klausurtagung (AG-Klausur). Diese AG-Klausur kann als Präsenzversammlung, virtuelle oder hybride Versammlung stattfinden. Alle zwei Jahre werden im Rahmen der AG-Klausur zwei AG-Koordinator:innen unterschiedlichen Geschlechts gewählt. § 9 Abs. 6 der Satzung gilt entsprechend.
  6. Jede AG kann auf einer AG-Klausur ihre Auflösung beschließen. Hierfür muss eine Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden Mitglieder für einen solchen Antrag votieren. Eine AG kann durch den Vorstand aufgelöst werden, insbesondere wenn sie in einem Kalenderjahr keine AG-Klausur veranstaltet und dies auch im Folgejahr bis zum 31. März nicht nachholt.
  7. Einzelheiten zu den AGs, ihrer Organisation und Ausstattung beschließt der Vorstand.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist zuständig für die laufenden Geschäfte und alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder den Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und entscheidet über inhaltliche Positionierungen, die zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen nicht im Widerspruch stehen dürfen.
  2. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorstandsvorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister:in und sechs weiteren Beisitzer:innen.
  3. Der Vorstand ist zu maximal 60% mit Personen des gleichen Geschlechts zu besetzen, das Amt der/des Vorstandsvorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden ist jeweils mit Personen unterschiedlichen Geschlechtes zu besetzen, sie fungieren gleichberechtigt als Co-Vorsitzende nach außen.
  4. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die keine hauptamtlichen Funktionsträger:innen von Parteien, Abgeordnete von Landesparlamenten, dem Bundestag oder dem Europäischen Parlament oder Mitglieder einer Landes- oder Bundesregierung oder der Europäischen Kommission sind.
  5. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  6. Die Wahl des Vorstands findet offen statt. Die Wahl des Vorstands findet auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds der Mitgliederversammlung geheim statt, sofern dem Antrag von 25% der abgegebenen Stimmen zugestimmt wird. Die Beschlussfassung über den Antrag findet öffentlich statt.
  7. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer im Einzelfall nachgewiesenen Auslagen soweit dies die Finanzlage des Vereins zulässt. Sollten sie für die verauslagten Beträge stattdessen eine angemessene Pauschale erhalten, so ist diese nur zulässig, soweit die Finanzlage des Vereins es erlaubt und der Vorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt hierzu vorab schriftliche Richtlinien erlässt.
  8. Weitere Bedingungen für den Ersatz von Auslagen, wie insbesondere Genehmigungsvorbehalte des Schatzmeisters, können in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt werden.
  9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes.
  10. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss, welcher der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen.
  11. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten entweder durch
    1. die:den Vorsitzende:n und einem weiteren Vorstandsmitglied,
    2. die:den stellvertretende:n Vorsitzende:n und einem weiteren Vorstandsmitglied oder
    3. der:dem Schatzmeister:in und einem weiteren Vorstandsmitglied.
  12. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Mitglieder durch Beschluss kooptieren (erweiterter Vorstand). Diese sind bei Abstimmungen innerhalb des Vorstands nicht stimmberechtigt. Sie dürfen zu maximal 60% dem gleichen Geschlecht angehören. Ihre Amtszeit endet spätestens mit der Amtszeit des Vorstandes.

§ 10 Der Beirat

Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für die Zeit seiner Amtsperiode berufen. Erneute Berufungen sind möglich. Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein beratend zu unterstützen.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind in Textform festzuhalten und von dem:der Vorsitzenden oder von dem:der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem:der Protokollführenden zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.