Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen: “LOAD”

Der Verein (nachfolgend „LOAD“ genannt) wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung führt er den Namenszusatz “e.V.”
Er hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen Bildung der Bevölkerung und die Förderung der demokratischen Teilhabe an der Digitalisierung durch Bürgerinnen und Bürger zum Zwecke und im Lichte der Grundrechtsausübung.

Im Einzelnen wird der Vereinszweck vor allem durch folgende Punkte verwirklicht werden:

  • Erarbeitung von Positionen zu netzpolitischen Themen
  • Erstellung und Verbreitung von Publikationen und Lehr- und Lernmaterialien zu Fragestellungen der Informationsgesellschaft, um die bestehende “digitale Spaltung” zu schließen
  • Verbreitung von Informationen über neue Technologien
  • Organisation und Mitwirkung an Vortragsveranstaltungen, Tagungen, Schulungen, Diskussionen, Gesprächskreisen zu den gesellschaftlichen Auswirkungen des digitalen Wandels, zu Fragestellungen der Netzpolitik und zu neuen demokratischer Gestaltungsmöglichkeiten.
  • Öffentlichkeitsarbeit – online wie offline – um die Ziele und Interessen des Vereins in allen Bevölkerungsschichten bekannt zu machen und die öffentliche Debatte zu fördern.
  • Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung zu netzrelevanten Themen durch eigene Forschungsanstrengungen im Rahmen von Studien, Konzepten und anderweitigen Veröffentlichungen

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person sowie jede Personenvereinigung, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden. Darüber hinaus kann eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht beantragt werden. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angaben von Gründen ablehnen. Gegen eine Ablehnung kann die ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist insbesondere möglich, wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Der Ausschluss aufgrund nicht geleisteter Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung geregelt.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder / Beiträge / Gebühren

  1. Die Mitglieder wirken durch die Mitgliederversammlung und durch ihre Mitarbeit an der Willensbildung des Vereins mit.
  2. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag), dessen Höhe von der Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung beschlossen wird.
    • Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. März für das jeweilige Geschäftsjahr fällig. Neue Mitglieder entrichten, sofern die Aufnahme in der ersten Geschäftsjahreshälfte erfolgt, den vollen Jahresbeitrag, sofern die Aufnahme in der zweiten Geschäftsjahreshälfte erfolgt, den halben Jahresbeitrag. Der erstmals zu zahlende Beitrag wird frühestens mit der Aufnahme fällig.
    • Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres ist der Beitrag für das gesamte Geschäftsjahr zu zahlen, bzw. werden vorausbezahlte Beiträge nicht zurück erstattet.
    • Ist ein Mitglied mit der Entrichtung seines fälligen Mitgliedsbeitrages säumig, so ruht sein Stimmrecht.
  3. Die Mitgliederversammlung kann in der Beitragsordnung eine Aufnahmegebühr, sowie Gebühren und Verwaltungskosten dem Grunde und der Höhe nach beschließen.
  4. Nicht-Mitglieder können den Verein durch Spenden und Mitarbeit fördern.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der  Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail oder Brief unter der beim Vorstand hinterlegten Adresse durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Ordentliche Mitglieder können bis spätestens 5 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge stellen.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden bzw. – im Falle von dessen/deren Verhinderung – von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet wird.

Mitgliederversammlungen können auch (teilweise) als virtuelle bzw. verteilte Versammlungen durchgeführt werden (Online-Mitglieder-Versammlungen).

Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

  • wählt den Vorstand gemäß § 8
  • prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Schatzmeisters und erteilt dieEntlastung von Schatzmeister und Vorstand.
  • entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs bestimmtist.
  • trifft Mehrheitsentscheidungen mit der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.
  • gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • wählt einen oder mehrere Revisoren, die die ordnungsgemäße Verwaltung desVereinsvermögens im Sinne der Satzung überwachen. Sie haben am Ende des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Vorstand hat ihnen Einsicht in alle Buchungs- und Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  • beschließt Satzungsänderungen.
  • erlässt die Beitragsordnung.
  • löst den Verein auf.

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

Dem geschäftsführenden Vorstand mit

  • der/dem Vorsitzenden,
  • ein bis drei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Schatzmeister/in

sowie

  • dem/der Schriftführer/in
  • zwei bis zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitgliedern ist vor dem Tagesordnungspunkt “Wahl zum Vorstand” durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen. In jedem Fall ist eine ungerade Anzahl von Vorstandsmitgliedern festzusetzen. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit kommissarisch so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer im Einzelfall nachgewiesenen Auslagen soweit dies die Finanzlage des Vereins zulässt. Sollten sie für die verauslagten Beträge stattdessen eine angemessene Pauschale erhalten, so ist diese nur zulässig, soweit die Vermögenssituation des Vereins es erlaubt und der Vorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt hierzu vorabschriftliche Richtlinien erlässt.

Weitere Bedingungen für den Ersatz von Auslagen, wie insbesondere Genehmigungsvorbehalte des Schatzmeisters, können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss, der der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn ihm weniger als fünf Vorstandsmitglieder angehören.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Rechtsgeschäfte bis zu 1.000 € können der Vorsitzende oder der Schatzmeister jeweils alleine tätigen.

§9 Der Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat einrichten. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein beratend zu unterstützen.

§10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden, bzw. – im Falle von dessen/deren Verhinderung – von dem /der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Protokolle sind den Mitgliedern online zugänglich zu machen.

§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen und den Satzungszielen verbundenen Organisation.

§ 12 Einblick in Vereinsdaten und Datenschutz

Der Vorstand erstellt eine Mitgliederliste, die ordentlichen Mitgliedern auf Anfrage und Benennung eines berechtigten Interesses ausgehändigt wird. Eine Verwendung dieser Daten ist nur im Rahmen der Vereinsziele zulässig. Die jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen sind zu einzuhalten. Die Mitgliederliste enthält Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Vereinsmitglieder.

Jedes Mitglied kann verlangen, dass es nicht in der Mitgliederliste aufgeführt wird oder dass einzelne oder sämtliche personenbezogene Daten nicht anderen Personen zugänglich gemacht werden.

§ 13 Ermächtigung für die Eintragung ins Vereinsregister

Der Vorstand wird ermächtigt, möglicherweise vom Registergericht beanstandete Satzungsformulierungen entsprechend zu ändern, oder vom Registergericht verlangte Ergänzungen vorzunehmen, um die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister zu erreichen.

Diese Satzung wurde zuletzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. November 2015 geändert.