Satzung

D64 – Zentrum für digitalen Fortschritt

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt folgenden Namen: “D64 – Zentrum für digitalen Fortschritt”.
Der Verein (nachfolgend „D64“ genannt) führt den Namenszusatz “e.V.” und hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Vereinszweck ist die substanzielle Unterstützung der öffentlichen Debatte um die gesellschaftliche Veränderung durch das Internet, insbesondere im Hinblick auf die politische Entwicklung der Demokratie in Deutschland. Die Digitalisierung der Welt und die Veränderungen durch das Internet werden in naher Zukunft die Rahmenbedingungen für demokratische Willensbildungsprozesse signifikant verändern.

Vor diesem Hintergrund muss die öffentliche Diskussion um die gesellschafts- und demokratieverändernde Wirkung des Internets mit sehr viel mehr Nachdruck geführt werden als dies aktuell der Fall ist. D64 tritt ein für eine höhere Wahrnehmung netzpolitischer Themen in informierter Öffentlichkeit und Gesellschaft und ist hierfür insbesondere durch die Förderung der Volksbildung und der Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf den Gebieten der Informatik, Kommunikationswissenschaften sowie Demokratie und Gesellschaftsforschung aktiv.

Der Vereinszweck wird vor allem verwirklicht durch:

  • Durchführung und Förderung von volks- und meinungsbildenden Vortragsveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Podiumsdiskussionen und Gesprächsrunden zu relevanten netzpolitischen Fragen und gesellschaftlichen Auswirkungen.
  • Organisation und Mitwirkung an sonstigen Veranstaltungen, Tagungen, Workshops und Gesprächsrunden, die die Debatte über die gesellschafts- und demokratieverändernde Wirkung des Internets fördern.
  • Förderung wissenschaftlicher Erforschung gesellschaftlicher Entwicklungen in Form eigener Studien, Untersuchungen, Thesen und anderer geeigneter Mittel sowie durch die Organisation von Studiengruppen zu netzpolitischen und gesellschaftlichen Themen und zeitnahe Bereitstellung/Veröffentlichung der Ergebnisse zur Förderung der öffentlichen Diskussion.
  • Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien, insbesondere durch Veröffentlichungen im Internet (eigene Website, Blogs, soziale Netzwerke), Durchführung von Informationskampagnen zur Förderung der öffentlichen Debatte.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Jede natürliche Person sowie jede Personenvereinigung, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden. Darüber hinaus kann eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht für natürliche und juristische Personen beantragt werden. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angaben von Gründen ablehnen. Gegen eine Ablehnung kann die ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals möglich. Mitgliedsbeiträge, die im Voraus für Zeiträume gezahlt wurden, die nach dem Ende der Mitgliedschaft liegen, werden im Falle einer fristgerechten Austrittserklärung und auf Aufforderung des Mitglieds zurückerstattet.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist insbesondere möglich, wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Der Ausschluss aufgrund nicht geleisteter Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung geregelt.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder wirken durch die Mitgliederversammlung und durch ihre Mitarbeit an der Willensbildung des Vereins mit. Sie zahlen monatliche Beiträge zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Nichtmitglieder können den Verein durch Spenden und Mitarbeit fördern.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail oder Brief unter der beim Vorstand hinterlegten Adresse durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden bzw. – im Falle von dessen/deren Verhinderung – von dem /der stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet wird.

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorstandsvorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand ist mit mindestens 40 % jedes Geschlechtes zu besetzen, das Amt der/des Vorstandsvorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden ist jeweils mit einer Frau und einem Mann zu besetzen, sie fungieren gleichberechtigt als Co-Vorsitzende nach außen. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder, die keine hauptamtlichen Mandats- oder Funktionsträger von Parteien sein dürfen, gewählt werden. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer im Einzelfall nachgewiesenen Auslagen soweit dies die Finanzlage des Vereins zulässt. Sollten sie für die verauslagten Beträge stattdessen eine angemessene Pauschale erhalten, so ist diese nur zulässig, soweit die Vermögenssituation des Vereins es erlaubt und der Vorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt hierzu vorab schriftliche Richtlinien erlässt.

Weitere Bedingungen für den Ersatz von Auslagen, wie insbesondere Genehmigungsvorbehalte des Schatzmeisters, können in der Geschäftsordnung (siehe dazu sogleich) geregelt werden.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss, der der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn ihm weniger als fünf Vorstandsmitglieder angehören.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§9 Der Beirat

Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein beratend zu unterstützen.

§10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandsitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden, bzw. – im Falle von dessen/deren Verhinderung – von dem /der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.